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Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregel § 19 UStG

Viele Menschen wünschen sich eine Existenzgründung im Internet, bei der etwa ein eigener Online-Shop betrieben werden soll. Tatsächlich bietet die Existenzgründung heute vielfältige berufliche Entwicklungsmöglichkeiten an. Wer hinsichtlich der Steuer Geld sparen möchte und in der Gründungsphase weniger Auflagen der Steuerbehörde beachten möchte, der sollte sich über die Möglichkeiten der Kleinunternehmerregelung informieren. Mit dieser Regelung wird der Start in die selbstständige Beschäftigung erheblich erleichtert. Der folgende Artikel legt den Schwerpunkt auf den Betrieb eines Online-Shops und welche Implikationen sich durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ergeben.

Allgemeine Informationen zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Die Kleinunternehmerregelung richtet sich als solche Unternehmer, deren Geschäftsideen zumindest in den ersten Jahren nur sehr geringe Umsätze erwarten lassen oder für diejenigen, die ein Gewerbe im Nebenerwerb betreiben möchten. Wer etwa abhängig beschäftigt ist, kann nach Absprache mit seinem Arbeitgeber durchaus auch nebenher ein eigenes Unternehmen gründen. Die Kleinunternehmerregelung ist dabei im § 19 UStG verankert und sieht einige steuerrechtliche Besonderheiten gegenüber anderen Unternehmern vor. Es handelt sich hierbei um ein Wahlrecht, bei dem auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden kann. Diese Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer wird auf Rechnungen mit 19 Prozent ausgewiesen. Sollte ein Unternehmer hierauf verzichten wollen, vereinfacht sich zwar seine Rechnungslegung, er kommt dann jedoch umgekehrt auch nicht mehr in den Genuss des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen anderer Unternehmen. In der Praxis sollte also abgewogen werden, wann das Wahlrecht vorteilhaft ausgeübt werden kann. Angewendet werden kann die Kleinunternehmerregelung, wenn die Umsätze des vorangegangenen Geschäftsjahres einen Betrag von 17.500 Euro nicht überschreiten.

Onlineshop betreiben ohne Ausweis der Mehrwertsteuer

Sollte von der Regelung tatsächlich Gebrauch gemacht werden, ist unbedingt darauf zu achten, dass auf den Kleinunternehmerstatus in jeder Rechnung ausdrücklich hingewiesen wird. Es ist nicht möglich, eine Rechnung auszustellen und auf den Ausweis der Mehrwertsteuer zu verzichten, ohne dass auf die Kleinunternehmerregelung hingewiesen wird. Auf den Seiten des Shops sollte dabei darauf hingewiesen werden, dass es sich um Endpreise handelt und auf einen Ausweis der Mwst. nach § 19 UStG verzichtet wird. Wenig geschickt sind Sternchen-Konstruktionen, da die Formulierung direkt an der Preisangabe zu erfolgen hat.

Wichtige Tipps für eine professionelle Rechnungsstellung

Wer sich die Rechnungsstellung besonders vereinfachen möchte, der kann einfach auf eine Mustervorlage zurückgreifen. Eine korrekte erstellte Rechnung zeichnet sich dadurch aus, dass die Leistung exakt bezeichnet wird, Leistungsersteller- und Empfänger genannt werden, eine fortlaufende Rechnungsnummer aufgeführt wird und gegebenenfalls der Hinweise auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erfolgt. Auch die Steuernummer muss aufgeführt werden und es darf natürlich nicht die Kontoverbindung fehlen.


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