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Ihr Online-Shop im Weihnachtsurlaub

Auch Online-Händler haben sich eine erholsame Weihnachtszeit verdient. Doch was machen Sie, wenn Sie Ihren Urlaub rund um Weihnachten planen? Wer wird dann für die Betreuung des Shops zuständig und wo finden Sie eine geeignete Urlaubsvertretung? Besonders während der Weihnachtszeit stellen sich immer mehr Betreiber diese Fragen, denn auch sie wollen ein erholsames Weihnachtsfest und ein paar Tage frei haben. Wir helfen Ihnen dabei, einige Fragen zu klären und geben ein paar Tipps, wie der Betrieb auch ohne Sie weiter gehen kann.

Weihnachtsurlaub

Wann erfolgt ein Vertragsabschluss?

Den Online-Shop für einige Zeit zu schließen, kommt für viele Betreiber nicht infrage. Vor allem für die kleineren Shops ist das finanziell nicht möglich. Auch während der Weihnachtszeit können immer noch Bestellungen in Auftrag gegeben werden. Wenn der Kunde bereits eine Bestellung aufgegeben hat, kann es sein, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, der innerhalb der vereinbarten Frist erfüllt werden muss. Online-Shop-Betreiber sollten überprüfen, ob bereits ein Vertrag mit dem Kunden, der den Artikel bestellt hat, besteht. Man unterscheidet hierbei zwischen einem Online-Marktplatz und einem Online-Shop.

Beim Online-Shop kann folgendes Szenario zustande kommen: Wenn der Kunde die Bestellung aufgibt, dann gibt er auch das erste Angebot auf einen Kaufvertragsabschluss ab. Das wird vom Verkäufer, z.B. durch eine schriftliche Bestätigung, angenommen. Mit der eigentlichen Kundenbestellung ist allerdings noch kein Vertrag zustande gekommen. Um einen Vertrag einzuleiten, muss die Bestellung erst vom Händler bestätigt werden. Wenn der Händler den Kauf noch nicht angenommen hat, dann kann er sich noch gegen den Vertragsabschluss entscheiden und entkommt so der Lieferpflicht.

Redaktionstipp:
Stellen Sie sicher, wie die Verträge in Ihrem Shop wirklich zustande kommen. Hierfür können Sie die AGBs zurate ziehen, die in Ihrem Online-Shop verwendet werden, wenn sie von einem Rechtsanwalt erstellt wurden. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihren Anwalt wenden.

Auch wenn Sie sich im Urlaub während der Weihnachtszeit befinden, so müssen Sie trotzdem die Ware zum versprochenen Zeitraum liefern, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt. Auch ein Hinweis über Ihre Abwesenheit während der Weihnachtszeit hilft nicht über diese Tatsache hinweg.

Die Lieferfrist

Als Online-Händler sind Sie dazu verpflichtet, den Kunden über den Zeitpunkt der Lieferung zu informieren. Den Hinweis können Sie entweder auf der Webseite unter der Rubrik „Zahlung und Versand“ abgeben, oder Sie nennen die Lieferzeit direkt in der Beschreibung des Artikels. Wenn ein Produkt bestellt und diese Bestellung von Ihnen bestätigt wurde, muss sie innerhalb der angegebenen Frist ausgeführt werden.

Redaktionstipp:
Ein Hinweis auf Ihre Abwesenheit und die damit verbundene Einschränkung der Lieferzeiten reicht nicht aus, wenn die Artikelbeschreibung und Webseite die alten Lieferzeiten aufweisen. Alle Lieferzeiten sollten daher angepasst werden, damit keine Missverständnisse entstehen können. Stellen Sie sicher, dass Sie die Lieferung auch wirklich zur angegebenen Frist beim Kunden zustellen können. Ansonsten müssen Sie eine Urlaubsvertretung für die Weihnachtszeit anstellen.

Online-Marktplätze

Plattformen wie zum Beispiel eBay oder Amazon unterscheiden sich von einem eigenen Online-Shop. Bei den meisten Online-Marktplätzen wird in den Nutzungsbedingungen erläutert, wie ein Vertrag zustande kommt. Die Anbieter stellen dort verbindliche Angebote ein, die der Kunde dann mit der Bestellung auch sofort annimmt. Ein bindender Vertrag kommt hier also bereits mit der Initiierung der Bestellung zustande. Sie sollten sich auf jeden Fall über die Nutzungsbedingungen Ihrer Plattform und dem Zustandekommen der Verträge informieren. So beugen Sie Unsicherheiten und möglichen Missverständnissen gekonnt vor. Die Bedingungen können auf der jeweiligen Seite nachgelesen werden.

Redaktionstipp:
Auch hier sollten Sie als Händler nicht einfach nur mit Hinweisen arbeiten, wenn die Lieferzeit in der Artikelbeschreibung angegeben wurde und dann davon abweicht. Der Kunde kann so in die Irre geführt werden. Zur Not müssen die Angebote während Ihrer Abwesenheit entfernt werden oder eine Vertretung muss her, die die Führung des Shops temporär übernimmt.

Fazit

Wer seinen Online-Shop während der Weihnachtszeit nicht schließen möchte, der muss dabei bedenken, dass er auch während seiner Abwesenheit telefonisch oder elektronisch erreichbar sein muss. Auch ein Dritter kann für die Weiterführung des Geschäfts beauftragt werden. Selbst wenn der Online-Shop letzten endlich ganz geschlossen wird, müssen Sie trotzdem erreichbar sein.

Ein Hinweis wie zum Beispiel „Wir befinden uns vom 24.12.2017 – 05.01.2018 im Betriebsurlaub und die Bestellungen werden erst im Anschluss bearbeitet“ reicht nicht aus. Der Kunde kann leicht in die Irre geführt werden und es kommt schnell zu Missverständnissen. Vor allem wenn an einer anderen Stelle die alten Lieferfristen angegeben wurden.

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