Am 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Händler müssen sich nun nicht nur im dualen System lizenzieren, sondern auch im Verpackungsregister registrieren. Was muss dabei beachtet werden?
Das duale System sorgt dafür, dass der vom privaten Endverbraucher entsorgte Abfall gesammelt, sortiert und fachgerecht recycelt wird. Die Finanzierung ist im Verpackungsgesetz (VerpackG) festgelegt und erfolgt durch die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen. Wer als Hersteller oder Händler solche Verpackungen an seine Endkunden verschickt, muss für diese eine Verpackungslizenz erwerben. Durch die Zahlung des entsprechenden Jahresentgelts wird ermöglicht, dass die Verbraucher sämtliche Verpackungen kostenfrei der Entsorgung oder dem Recycling zuführen. Das duale System besteht aus bundesweit tätigen, anerkannten Unternehmen der Privatwirtschaft, die für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll Sorge tragen. Das von Herstellern und Händlern gezahlte Entgelt für die Verpackungslizenzierung finanziert alle Kosten, die rund um Sammelbehälter für die Gelbe Tonne entstehen sowie die Sortierkosten und an die Kommunen gehenden Nebenkosten. Das bisherige System bot jedoch zahlreiche Schlupflöcher für Trittbrettfahrer, die keine Lizenzgebühren entrichteten, doch ihre Verpackungen ungehindert über das duale System entsorgt haben.
Ab dem ersten Januar ist die Registrierung bei „LUCID“ Pflicht
Das neue Verpackungsgesetz, das am ersten Januar 2019 in Kraft tritt, löst die bisherige Verpackungsverordnung ab, denn die alten Regularien ließen die Kontrolle vermissen, ob wirklich alle Hersteller und Händler ihre Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert hatten. Künftig wird mit der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eine Instanz geschaffen, die eine Liste aller registrierten Unternehmer anlegt und diese überwacht. Das Verpackungsregister trägt den Namen „LUCID“ und beinhaltet eine öffentlich im Internet abrufbare Liste aller registrierten Unternehmen. Das soll für mehr Fairness und Transparenz im dualen System sorgen, höhere Recyclingquoten erwirken und letztendlich auch zur Müllvermeidung beitragen, indem mehr recyclingfähige Verpackungsmaterialien eingesetzt werden. Da sich bis zum ersten Januar 2019 jeder, der Verkaufsverpackungen verwendet, um seine Waren an private Endverbraucher zu liefern, im Verpackungsregister registrieren muss, wird vermieden, dass die Mehrheit das Recycling von Trittbrettfahrern mitfinanziert.
Lizenzierungspflicht gilt für alle gewerblichen Verwender von Verkaufsverpackungen
Die Registrierungspflicht bei „LUCID“ betrifft jeden, der gewerblich Waren herstellt oder vertreibt und sie in einer Verpackung erstmals an private Endverbraucher liefert. Das Verpackungsgesetz macht keinen Unterschied zwischen einem großen Unternehmen, einer kleinen Manufaktur oder dem Betreiber eines Webshops. Eine Verpackungslizenzierung ist auch dann erforderlich, wenn gewerblich über Ebay, Amazon oder Etsy verkauft wird. Die Pflicht, sich bei einem zugelassenen dualen System anzumelden und gebührenpflichtig die Lizenz für das in dem jeweiligen Kalenderjahr zu erwartende Verpackungsvolumen zu erwerben, besteht ab der ersten befüllten Verpackung. Damit sind Kleingewerbetreibende ebenfalls in die Pflicht genommen. Auch Imker, Seifenhersteller oder Winzer, die ausschließlich im stationären Handel tätig sind, müssen diese Auflage erfüllen. Um die Lizenzierungsgebühren zu reduzieren, sind Händler gut beraten, ihre Verpackungen weniger aufwendig und umweltfreundlicher zu gestalten. Denn je weniger Verpackungsmaterialien ein Händler in Verkehr bringt, desto geringer fallen die Kosten für das duale System für ihn aus.
Ausnahmen von der Pflicht zur Verpackungslizenzierung
Das Verpackungsgesetz macht nur eine Ausnahme bei Verkaufsverpackungen, die für den Export bestimmt sind. Hersteller und Vertreiber, die ihre Waren ins Ausland versenden, müssen jedoch nachweisen, dass diese Verpackungen tatsächlich nicht (auch) im Inland vertrieben werden. Wenn diese Verpackungen ausschließlich für Exportgüter verwendet werden, kann der Nachweis über entsprechende Zoll- und Ausfuhrpapiere erbracht werden. Eine weitere Ausnahme gilt für sogenannte Serviceverpackungen wie Brötchentüten oder Kaffeebecher aus Pappe und Plastik zum Mitnehmen. Bringt ein Händler diese Serviceverpackungen als erster befüllt in Umlauf, hat er gemäß dem neuen Verpackungsgesetz den Anspruch auf eine Bestätigung der Lizenzierung durch den Hersteller der Serviceverpackungen. Händler, die ihre Waren im Originalkarton des Herstellers ohne weitere Versandkartons oder Packpapier an den Endverbraucher schicken, sind ebenfalls von der Beantragung einer Verpackungslizenz ausgenommen. Auch hier ist zu beachten, dass auf Nachfrage eine Dokumentation erforderlich ist, aus der die Lizenzierung der Verpackung durch den Hersteller hervorgeht. Durch „LUCID“ wird hier Transparenz geschaffen, denn anhand der Datenbank lässt sich leicht überprüfen, ob der Hersteller im Besitz einer entsprechenden Verpackungslizenz ist.
Verpackungslizenzierung im Onlinehandel
Jeder gewerbliche Onlinehändler muss sich einem dualen System anschließen, sofern er die von ihm erworbenen Verpackungen mit Ware befüllt und an den Endverbraucher versendet. Neben Versandkartons oder Versandtaschen fallen auch Paketbänder, Luftpolsterfolien und Füllmaterialien unter die Anmeldepflicht. Sogenannte Drop-Shipper, die ihre Waren nicht über den eigenen Webshop, sondern via Plattformen wie Amazon oder Ebay vertreiben, haben eine Verkaufsoption gewählt, bei der Hersteller oder Großhändler die Waren im Namen des Shopbetreibers direkt an den Endkunden versendet. Da bei einem echten Drop-Shipper kein physischer Kontakt zum Produkt besteht, ist eine Lizenzierung nicht erforderlich. Denn der Verkäufer ist nicht der für die Verkaufsverpackung verantwortliche Hersteller und auch nicht der Großhändler, der die Ware in eine Versandverpackung füllt. Verkäufe von privat zu privat auf Verkaufsplattformen fallen generell nicht unter die Verpackungsverordnung.
Die Situation bei gebrauchten Verpackungen
Um Kosten und Ressourcen zu sparen, verwenden viele Händler gebrauchte Verpackungen für den Versand an den Endkunden. Dabei handelt es sich um eine Zweitverwertung. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, in „LUCID“ zu überprüfen, ob die Lizenzierung für diese Verpackung bei einem dualen System bereits erfolgt ist. Denn sobald eine Kiste aus dem Supermarkt von einem gewerblichen Verkäufer mit Waren befüllt wird, wird diese zu einer Versand- oder Verkaufsverpackung. Ist nicht ermittelbar, ob für diese Verpackung eine Lizenz vorliegt, sollten Wiederverwender diese Materialien selbst im System anmelden.
Der Weg zur Verpackungslizenzierung
Anmeldung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“
Unter www.verpackungsregister.org erfolgt die Registrierung online im Verpackungsregister „LUCID“. Hierfür entstehen Händlern keine Zusatzkosten.
Die Anmeldung im dualen System
Alle Händler, die noch nicht am dualen System teilnehmen, müssen sich bei einem Anbieter nach Wahl mit ihrer Verpackungsmenge und den verwendeten Materialien lizenzieren. Verpackungen sollten immer zu Beginn eines Kalenderjahres angemeldet werden. Händler schätzen hierbei die voraussichtliche Menge der pro Jahr verwendeten Verpackungen. Um auf einen Wert zu kommen, müssen zunächst die für die jeweiligen Produkte verwendeten Verpackungsmaterialien bestimmt werden. Anschließend wird deren Gewicht ermittelt und jeweils mit der voraussichtlichen Verkaufszahl des Produktes multipliziert. So lässt sich das verwendete Material relativ genau berechnen, was wichtig ist, da die angegebene Menge einer Überprüfung standhalten muss. Der Lizenzbetrag errechnet sich aus diesen Angaben.
Die Rückmeldung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“
Hat der Händler seine Beteiligung am dualen System erfolgreich abgeschlossen und seine Verpackungen lizenziert, erfolgt die Rückmeldung der Daten an das Verpackungsregister. Hier werden die Daten mit denen verglichen, die der Entsorger übermittelt hat. Achtung: Am Jahresende werden rückwirkend die tatsächlich verwendeten Verpackungsmaterialien gemeldet – und zwar sowohl im dualen System als auch beim Verpackungsregister. Ergeben sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen der Verpackungsmengen oder zieht der Händler um, sind diese Angaben ebenfalls zeitnah dem Register und dem dualen System zu melden.
Was passiert bei Verstößen gegen das neue Verpackungsgesetz?
In dem öffentlich geführten Verpackungsregister sind alle ordnungsgemäß registrierten Unternehmen gelistet. Das ermöglicht eine gegenseitige Überprüfung der Händler, aber auch eine leichte Kontrolle durch die zuständige Instanz. Händler, die sich nicht registrieren, müssen mit Geldbußen, Abmahnungen, Abgabe- und Verkaufsverboten rechnen. Kontrolliert werden ebenfalls die angegebenen Lizenzmengen, und zwar bereits für das Jahr 2018. Wer falsche Angaben gemacht hat oder sich nicht registriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 200.000 Euro Geldbuße geahndet werden kann.